Grundsätze der Energieeinsparverordnung für Neubauten von Wohngebäuden, An- und Umbauten sowie für Modernisierungen
Am 1. Februar 2002 trat die Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft. Wesentliches Ziel der neuen Verordnung ist die bessere Ausnutzung der Energieeinsparpotentiale im Altbau und die energetische Qualität von Neubauten (gilt auch für Anbauten!) um etwa 30 % gegenüber dem heutigen Standard zu verbessern.
Wesentlicher Fortschritt ist die Zusammenführung der bisherigen Wärmeschutzverordnung mit der Heizanlagenverordnung. Die EnEV 2002 stellt damit erstmals Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz als auch an die anlagentechnische Ausstattung von Gebäuden. Neu ist die Forderung nach einem Energiebedarfsausweis für jedes neugebaute Wohnhauses welcher als Bauunterlage gefordert wird. In wieweit auch Anbauten dazuzählen muss noch geklärt werden. Dieser “Pass“ enthält wesentliche energetische Parameter des Hauses. Erstmals wird damit eine Gesamtoptimierung von Maßnahmen für Wärmeschutz, Luftdichtheit und Wärmebrückenfreiheit auf der einen Seite sowie der Effizienz der komplexen Heizanlage (inkl. Schornstein/Abgasleitung) auf der anderen Seite gefordert.
Die Ermittlung des Primärenergiebedarfs integriert den Aufwand und die Verluste der Wärmespeicherung, -verteilung ebenso wie die Transmissionswärmeverluste (die austretende Wärme aus Mauern, Dach und Fenster), die Lüftungswärmeverluste sowie den heizwärme- und Trinkwasserwärmebedarf.
Auch für Anbauten gibt es einen Bonus bei der Ermittlung der energetischen Gesamtbilanz, wenn die sogenannte Blower-Door-Messung, (siehe unten), durchgeführt und dokumentiert wird. In der EnEV wird der Energieverbrauch eines Hauses ganzheitlich erfasst. Die zukünftigen Niedrigenergiehäuser sollen rechnerisch nicht mehr als sieben Liter Heizöl oder Kubikmeter Gas (bzw. 70 Kilowattstunden) Heizwärme pro Quadratmeter und Jahr verbrauchen. Ob der Primärenergie-Verbrauch als Gegenrechnung der ökologischen Qualität eines Hauses ebenso kalkuliert werden soll, ist noch unklar.
Die energetische Qualität schließt die Dämmung der Gebäudehülle, das Vermeiden von Wärmebrücken und die Lüftung mit möglicher Wärmerückgewinnung ebenso ein wie die gesamte Heizung einschließlich der Warmwasserbereitung.
Folgende Details helfen, den Energieverbrauch zu drosseln:
gedämmte Fensterrahmen und wärmeisolierende Scheiben
gedämmte Rollladenkästen
effiziente Haustechnik – alle Warmwasserleitungen gedämmt
geregelte Wärmeverteilung und -abgabe, etwa durch den Einsatz von Thermostat-Ventilen
kontrollierte Lüftung
Luftdichtheit der Gebäudehülle (Blower-Door-Test als Qualitätsnachweis) und
das Vermeiden von Wärmeverlusten durch falsche Fugenausbildung, Ritzen und fehlerhafte Fassadenausbildung
Für Haussanierungen/Modernisierungen oder Aus- und Umbauten gilt:
Bauteile wie Anlagen dürfen nicht so verändert werden, dass sich die energetische Bilanz bzw. Qualität des Wohnhauses verschlechtert
Wenn mindestens 20 % eines Bauteils gleicher Orientierung saniert werden, beispielsweise zwei von sechs Fenstern in Südrichtung, sind bestimmter Grenzwerte einzuhalten. In diesem Beispiel wären dies für die Fenster (inkl. Rahmen) einen maximal zulässigen Wärmedurchgangswert (u-Wert) von 1,7!
Bei Erweiterungen von beheizten Räumen um mehr als 30 m³ sind für die neuen Räume die Anforderungen der EnEV an Neubauten einzuhalten. Dies gilt beispielsweise beim Dachgeschoss- oder Kellerausbau
Unabhängig von allen geplanten Arbeiten am Haus fordert die EnEV in einigen Fällen eine zwingende Sanierung:
Ist ihr Dachboden nicht ausgebaut, aber zugänglich, muss er bis zum 31. Dezember 2006 wärmegedämmt werden! In jedem Fall sind Decken gegen beheizte Räume zu dämmen.
Ebenso müssen alle ungedämmten Rohrleitungen und Armaturen in Kellern oder anderen unbeheizten Räumen bis zum 31. Dezember 2006 gedämmt werden.
Heizkessel, die vor dem 1. Oktober 1978 in Betrieb genommen wurden, müssen gegen eine moderne Kesselanlage, beispielsweise Brennwertkessel, zwingend ausgetauscht werden. Wurde nach dem 1. November 1996 der Brenner erneuert, verlängert sich die Frist bis zum 31. Dezember 2008!
In jedem Fall sollten Sie bald ein Gespräch mit Ihrem Bezirks-Schornsteinfegermeister führen, er wird Ihnen die richtigen Hinweise (auch zur etwaigen Sanierung des Schornsteins) geben.